Betreuungskosten

Jahrzehnte lang waren Betreuungskosten aus dem zur Verfügung stehenden Unterhaltsbetrag eines Elternteils zu entrichten. Ende 2008 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung insoweit modifiziert, dass dies nicht mehr der Fall ist. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts orientieren sich die Gerichte regelmäßig an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die in der Tabelle genannten Beträge zum Kindesunterhalt sind als Regelbeträge für den sogenannten laufenden Bedarf zu verstehen, der z. B. Verpflegung, Wohnen, Kleidung und Krankenversicherung des Kindes umfasst. Über diesen Regelbedarf hinausgehender Mehrbedarf, wie z. B. regelmäßig anfallende Betreuungskosten bzw. Sonderbedarf, wie z. B. einmal die Überlastungen für einen Schüleraustausch sind darin nicht enthalten.

Laufender Bedarf und Mehrbedarf lassen sich nur für die Zukunft geltend machen. Sonderbedarf hingegen kann auch für ein zurückliegendes Jahr eingefordert werden.