Keine Verjährung von Widerrufsrechten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Recht zum Widerruf eines Darlehensvertrags besteht, auch wenn der zugrundeliegende Vorgang schon recht lange zurückliegt. Eine entsprechende Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB kommt nicht zum Zug. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt nicht. Das Widerrufsrecht entsteht ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Ein Zusammenhang mit der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, woraus Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultieren, ist damit nicht zu vermischen.